Impressum und AGB

Verantwortlich:

Yachtschule NAUTILUS – Hilgers, van Lier, Meyer GbR

Graf-Arnold-Straße 11

46519 Alpen

 

 

Vertreten durch:

 

 

Jörn Hilgers, Bernd van Lier, Andreas Meyer

 

 

Kontakt:

 

 

Telefon:+49 (0) 28 01 / 88 00 831

 

 

Telefax:

 

 

Mobil: +49 (0) 177 / 912 17 67

 

 

E-Mail: info@yachtschulenautilus.de

 

 

Bankverbindung: 

 

 

Sparkasse Rhein – Maas, DE92 3245 0000 0030 0655 93, BIC WELADED1KLE

 

 

Berufsbezeichnung:

 

 

Sportbootschule

 

 

Steuernummer:

 

5119 / 5853 / 0501, Finanzamt Kamp – Lintfort, Steuer-ID: XXXXX

 

Haftungsausschluss:

 

 

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Datenschutzerklärung für die Nutzung von 1&1 WebAnalytics

 

 

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AGB-Kurse

 

 

Allgemeine Bedingungen für die Kursteilnahme

 

 

1. Teilnahmevoraussetzung

 

 

Die Teilnahme ist ab 14/16 Jahren möglich, vorausgesetzt, Sie sind gesund und erklären durch Ihre Unterschrift, dass Sie (bzw. der/die minderjährige Teilnehmende) keine körperlichen oder organischen Fehler haben. Sie müssen in der Lage sein, wenigstens 15 Minuten in tiefem Wasser zu schwimmen (Es besteht genereller Rettungswestenzwang, von uns gestellt).

 

 

2. Anmeldung

 

 

Die Anmeldung des Teilnehmers/der Teilnehmerin ist ein verbindliches Angebot zum Vertragsabschluss mit dem Veranstalter. Eine Kündigungsmöglichkeit besteht nur aus wichtigem Grund (§ 626 BGB). Der Veranstalter behält sich seinerseits vor, den Kurs aus wichtigem Grund abzusagen oder vom einem Präsenzkurs in einen Onlinekurs umzuwandeln. Nur im Falle der Absage Seitens des Veranstalters erhält der/die Teilnehmer/in seine bereits entrichtete Gebühr vollständig zurück. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen. Der Veranstalter ist jedoch bemüht keinen Kurs absagen zu müssen. Sollte dies jedoch einmal notwendig sein, so wird versucht, einen Ersatztermin anzubieten.

 

 

3. Zahlungsbedingungen/Rücktritt

 

 

Die Kursgebühr ist nach Erhalt der Rechnung zu bezahlen. Bei kurzfristiger Buchung sind die Kursgebühren spätestens bei Kursbeginn, fällig. Eine Verhinderung oder ein etwaiger Rücktritt vom Kursus entbindet nicht von der Verpflichtung zur Zahlung.

 

 

Folgende Kosten fallen bei Rücktritt an:

 

 

Bis 95 Tage vor Kursbeginn 30 %

 

 

ab 94. bis 45. Tage vor Kursbeginn 40 %

 

 

ab 44. bis 22. Tage vor Kursbeginn 65 %

 

 

ab dem 21. Tag vor Kursbeginn 100 %

 

 

Alle Ansprüche des Bewerbers auf nicht genutzte Segel- und Unterrichtsstunden erlöschen am 01. Juni des auf das Anmeldejahr folgenden Jahres. Die genannten Kursgebühren enthalten die gesetzliche Mehrwertsteuer. Die genannten Kursgebühren enthalten weder Prüfungsgebühren noch Lehrmittel, sofern die Kursbeschreibung nicht ausdrücklich etwas Abweichendes enthält. Praxisausfall durch Schlechtwetter, außergewöhnliche Ereignisse oder höhere Gewalt bedingen keine Ansprüche auf Rückerstattung von Gebühren oder Schadenersatz. Wir sind um Ersatztermine bemüht.

 

 

4. Sach- und Personenschäden

 

 

Das Ausbildungsfahrzeug ist haftpflichtversichert. Führt jedoch ein/e Kursteilnehmer/in mutwillig oder grob fahrlässig einen Schaden herbei, so wird der Veranstalter von ihm Schadenersatz verlangen.

 

 

5. Unfallversicherung / Haftungsverzichtserklärung

 

 

Eine Unfallversicherung für die Teilnehmer/innen ist nicht abgeschlossen. Sie nehmen an dem Kurs und allen damit verbundenen Programmen auf eigenes Risiko teil. Ihnen ist bekannt, dass Sie durch den Betrieb der benutzten Ausbildungsfahrzeuge, etwaige Mängel dieses Fahrzeuges und durch die mögliche Außerachtlassung gesetzlicher Bestimmungen sowie der Umsicht, die nach seemännischer Praxis geboten ist, durch den Eigner, Ausbilder oder deren Beauftragten, Körper- und Sachschäden erleiden können. Sie nehmen diese möglichen Schädigungen in Kauf und fahren auf eigene Gefahr mit. Sie verzichten auf jegliche Ersatzansprüche gegen die Genannten. Dieser Verzicht umfasst insbesondere die Ansprüche mittelbar Geschädigter denen sie unterhaltspflichtig sind oder werden können und denen Sie zur Dienstleistung kraft Gesetzes verpflichtet sind.

 

 

6. Weisungen / Entscheidungen an Bord

 

 

Den Weisungen des Ausbilders ist unbedingt Folge zu leisten. In wichtigen Situationen entscheidet allein der Ausbilder. Bei Verstößen gegen diese Regeln kann er eine/n Kursteilnehmer/in an Land setzen, wenn nach seiner Einschätzung sonst die Sicherheit an Bord gefährdet ist. Hieraus kann der/die betroffene Kursteilnehmer/in keine Ansprüche und auch nicht eine anteilige Rückzahlung der Kursgebühr geltend machen.

 

 

7. Datenschutz

 

 

Mit der Anmeldung erklärt sich der/die Teilnehmer/in mit der automatisierten Be- und Verarbeitung der personenbezogenen Daten für Zwecke der Kurs- und Prüfungsabwicklung, sowie späterer Informationen einverstanden ( 2 und 3 GFD NRW)

 

 

AGB Törns und Skipper-TrainingReisebedingungen und allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

 

 

Damit Ihr Urlaub auch zu Ihrer vollen Zufriedenheit ausfällt, haben wir alle notwendigen Voraussetzungen geschaffen. Dazu gehören auch klare rechtliche Regeln, die wir nachstehend abdrucken. Sie sollten sie unbedingt lesen bevor Sie Ihre Reise buchen, denn sie werden Bestandteil des mit uns geschlossenen Reisevertrages.

 

 

1. Abschluss des Reisevertrags

 

 

Mit der Anmeldung bietet der Kunde dem Reiseveranstalter den Abschluss eines Reisevertrages verbindlich an. Die Anmeldung kann schriftlich, mündlich oder fernmündlich vorgenommen werden. Sie erfolgt durch den Anmelder auch für alle in der Anmeldung mit aufgeführten Teilnehmer, für deren Vertragsverpflichtung der Anmelder wie für seine eigenen Verpflichtungen einsteht, sofern er eine entsprechende gesonderte Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat. Der Vertrag kommt mit der Annahme durch den Reiseveranstalter zustande. Die Annahme bedarf keiner bestimmten Form. Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss wird der Reiseveranstalter dem Kunden die Reisebestätigung aushändigen. Weicht der Inhalt der Reisebestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, so liegt ein neues Angebot des Reiseveranstalters vor, an das er für die Dauer von 10 Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, wenn der Reisende innerhalb der Bindungsfrist dem Reiseveranstalter die Annahme erklärt werden.

 

 

2. Bezahlung

 

 

2.1 Mit Erhalt der Rechnung wird der Reispreis fällig.

 

 

 

 

2.3 Der Reiseveranstalter hat dem Kunden bei Buchung einen Sicherungsschein im Sinne von § 651 k Abs. 3 BGB auszuhändigen. Dies entfällt bei reinen Segeltörns.

 

 

 

 

3. Leistungen

 

 

Welche Leistungen vertraglich vereinbart sind, ergibt sich aus den Leistungsbeschreibungen im Prospekt und aus den hierauf bezugnehmenden Angaben in der Reisebestätigung. Die in dem Prospekt enthaltenen Angaben sind für den Reiseveranstalter bindend. Der Reiseveranstalter behält sich jedoch ausdrücklich vor, aus sachlich berechtigten, erheblichen und nicht vorhersehbaren Gründen eine Änderung der Prospektangaben zu erklären.

 

 

4. Leistungs- und Preisänderung

 

 

Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsschluss notwendig werden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, den Kunden über Leistungsänderungen oder –Abweichungen in Kenntnis zu setzen. Der Reiseveranstalter behält sich vor, die ausgeschriebenen und mit der Buchung bestätigten Preise im Fall der Erhöhung der Beförderungskosten (insbesondere der Treibstoffkosten) oder der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Hafen- oder Flughafengebühren oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse, in dem Umfang zu ändern, wie sich deren Erhöhung pro Person bzw. pro Sitzplatz auf den Reisepreis auswirkt, sofern zwischen Vertragsschluss und dem vereinbarten Reisetermin mehr als 4 Monate liegen. Im Fall einer nachträglichen Änderung des Reisepreises hat der Reiseveranstalter den Reisenden unverzüglich, spätestens jedoch 21 Tage vor Reiseantritt, davon in Kenntnis zu setzen. Preiserhöhungen nach diesem Zeitpunkt sind nicht zulässig. Bei Preiserhöhungen um mehr als 5 % ist der Reisende berechtigt, ohne Gebühren vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn der Reise-veranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten. Der Reisende hat diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung des Reiseveranstalters über die Preiserhöhung diesem gegenüber geltend zu machen.

 

 

5. Rücktritt durch den Kunden, Umbuchung, Ersatzpersonen

 

 

5.1 Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung beim Reiseveranstalter. Dem Kunden wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären. Tritt Kunde vom Reisevertrag zurück oder tritt er die Reise nicht an, so kann der Reiseveranstalter Ersatz für die getroffenen Reisevorkehrungen und für seine Aufwendungen verlangen. Bei der Berechnung des Ersatzes sind gewöhnlich ersparte Aufwendungen und gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendung der Reiseleistungen zu berücksichtigen. Der Reiseveranstalter kann diesen Ersatzanspruch unter Berücksichtigung der nachstehenden Gliederung nach der Nähe des Zeitpunktes des Rücktritts zum vertraglich vereinbarten Reisebeginn in einem prozentualen Verhältnis zum Reisepreis pauschalieren. Rücktrittsgebühren für Flugpauschalreisen und Segeltörns ohne weitere Leistungen:

 

 

 

 

Bis 95 Tage vor Reisebeginn 20 %

 

 

 

 

ab 94. bis 45. Tag vor Reisebeginn 25 %

 

 

 

 

ab 44. bis 22. Tag vor Reisebeginn 35 %

 

 

 

 

ab 21. bis 15. Tag vor Reisebeginn 55 %

 

 

 

 

ab 14. Tag vor Reisebeginn 80 %

 

 

 

 

am Abreisetag 100 %

 

 

 

 

Bei Flügen in der Business-Class gilt zusätzlich eine Rücktrittsgebühr von 100% nach Ticketausstellung. Der Nachweis eines niedrigeren oder nicht eingetretenen Schadens bleibt dem Reisenden unbenommen.

 

 

5.2 Werden auf Wunsch des Kunden nach der Buchung der Reise für einen Termin, der innerhalb des zeitlichen Geltungsbereiches der Reiseausschreibung liegt, Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft oder der Beförderungsart vorgenommen (Umbuchung), kann der Reiseveranstalter bei Einhaltung der nachstehenden Fristen ein Umbuchungsentgelt pro Reisenden erheben.

 

 

 

 

Umbuchungsgebühren:

 

 

 

 

Bis 95. Tag vor Reisebeginn: € 50,00 pro Person.

 

 

 

 

Umbuchungswünsche des Kunden, die nach Ablauf der Fristen erfolgen, können, sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom Reisevertrag zu Bedingungen gemäß Ziff. 5.1. und gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden.

 

 

 

 

5.3 Bis zum Reisebeginn kann der Reisende verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt. Der Reiseveranstalter kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, so haften er und der Reisende dem Reiseveranstalter als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Drittenentstehenden Mehrkosten.

 

 

 

 

5.4 Im Falle eines Rücktritts kann der Reiseveranstalter vom Kunden die tatsächlich entstandenen Mehrkosten verlangen.

 

 

 

 

6. Nicht in Anspruch genommene Leistungen

 

 

Nimmt der Reisende einzelne Reiseleistungen infolge vorzeitiger Rückreise oder aus sonstigen zwingenden Gründen nicht in Anspruch, so wird sich der Reiseveranstalter bei den Leistungsträgern um Erstattung der ersparten Aufwendungen bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen.

 

 

7. Rücktritt und Kündigung durch den Reiseveranstalter

 

 

Der Reiseveranstalter kann in folgenden Fällen vor Antritt der Reise vom Reisevertrag zurücktreten oder nach Antritt der Reise den Reisevertrag kündigen:

 

 

a) Ohne Einhaltung einer Frist

 

 

 

 

Wenn der Reisende die Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung des Reiseveranstalters nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Kündigt der Reiseveranstalter, so behält er den Anspruch auf den Reisepreis; er muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt, einschließlich der ihm von den Leistungsträgern gutgebrachten Beträge.

 

 

 

 

b) bis 3 Wochen vor Reiseantritt

 

 

 

 

Bei Nicht Erreichen einer ausgeschriebenen oder behördlich festgelegten Mindestteilnehmerzahl, wenn in der Reiseausschreibung für die entsprechende Reise auf eine Mindestteilnehmerzahl hingewiesen wird. In jedem Fall ist der Reiseveranstalter verpflichtet, den Kunden unverzüglich nach Eintritt der Voraussetzung für die Nichtdurchführung der Reise hiervon in Kenntnis zu setzen und ihm die Rücktrittserklärung unverzüglich zuzuleiten. Der Kunde erhält den eingezahlten Reisepreis unverzüglich zurück. Sollte bereits zu einem früheren Zeitpunkt ersichtlich sein, dass die Mindestteil-nehmerzahl nicht erreicht werden kann, hat der Reiseveranstalter den Kunden davon zu unterrichten.

 

 

 

 

7.a. Weisung / Entscheidung an Bord

 

 

Den Weisungen der Ausbilder/Skipper ist unbedingt Folge zu leisten. In wichtigen Situationen entscheidet allein der Ausbilder/Skipper. Bei Verstößen gegen diese Regeln kann er/sie eine/n Teilnehmer/in an Land setzen, wenn nach seiner Einschätzung sonst die Sicherheit an Bord gefährdet ist. Hieraus kann der/die betroffene Teilnehmer/in keine Ansprüche und auch nicht eine anteilige Rückzahlung des Preises geltend machen. Auch vom Wetter und von der Windstärke entscheiden allein der Skipper ob eine Ausfahrt möglich ist oder nicht. Hier steht die Sicherheit der Crew an oberster Stelle. Auch hier können keine Ansprüche und auch nicht eine anteilige Rückzahlung das Preises geltend machen.

 

 

 

 

8. Aufhebung des Vertrages wegen außergewöhnlicher Umstände

 

 

Wird die Reise infolge bei Vertragsschluss nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl der Reiseveranstalter als auch der Reisende den Vertrag kündigen. Wird der Vertrag gekündigt, so kann der Reiseveranstalter für die bereits erbrachten oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringenden Reiseleistungen eine angemessene Entschädigung verlangen. Weiterhin ist der Reiseveranstalter verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, ins-besondere, falls der Vertrag die Rück-beförderung umfasst, den Reisenden zurückzubefördern. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung sind von den Parteien je zur Hälfte zu tragen. Im Übrigen fallen die Mehrkosten dem Reisenden zur Last.

 

 

9. Haftung des Reiseveranstalters   

 

 

9.1 Der Reiseveranstalter haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns für:

 

 

 

 

1. Die gewissenhafte Reisevorbereitung;

 

 

 

 

2. Die sorgfältige Auswahl und die Überwachung des Leistungsträgers;

 

 

 

 

3. Die Richtigkeit der Beschreibung aller in den Katalogen angegebenen Reiseleistungen, sofern der Reiseveranstalter nicht gemäß Ziff. 3 vor Vertragsschluss eine Änderung der Prospektangaben erklärt hat;

 

 

 

 

4. Die ordnungsgemäße Erbringung der vereinbarten Reiseleistungen.

 

 

 

 

9.2 Der Reiseveranstalter haftet für ein Verschulden der mit der Leistungserbringung betrauten Person.

 

 

 

 

10. Gewährleistung

 

 

10.1 Abhilfe

 

 

 

 

Wird die Reise nicht vertragsmäßig erbracht, so kann der Reisende Abhilfe verlangen. Dazu bedarf es – unbeschadet unserer vorrangigen Leistungspflicht – seiner Mitwirkung. Der Reiseveranstalter kann Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Der Reiseveranstalter kann auch in der Weise Abhilfe schaffen, dass er eine gleichwertige Ersatzleistung erbringt. Der Reiseveranstalter kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert.

 

 

 

 

10.2 Minderung des Reisepreises

 

 

 

 

Für die Dauer einer nicht vertragsgemäßen Erbringung der Reise kann der Reisende eine entsprechende Herabsetzung des Reisepreises verlangen (Minderung). Der Reisepreis ist in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Verkaufs der Wert der Reise in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Die Minderung tritt nicht ein, soweit es der Reisende schuldhaft unterlässt, den Mangel anzuzeigen.

 

 

 

 

10.3 Kündigung des Vertrages

 

 

 

 

Wird eine Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und leistet der Reiseveranstalter innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe, so kann der Reisende im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den Reisevertrag – in seinem eigenen Interesse und aus Beweissicherungsgründen zweckmäßig durch schriftliche Erklärung – kündigen. Dasselbe gilt, wenn dem Reisenden die Reise infolge eines Mangels aus wichtigem, dem Reiseveranstalter erkennbaren Grund nicht zuzumuten ist. Der Bestimmung einer Frist für die Abhilfe bedarf es nur dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist oder vom Reiseveranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt wird. Er schuldet dem Reiseveranstalter den auf die in Anspruch genommenen Leistungen entfallenden Teil des Reisepreises, sofern diese Leistungen für ihn von Interesse waren.

 

 

 

 

10.4 Schadensersatz

 

 

 

 

Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der Mangel der Reise beruht auf einem Umstand, den der Reiseveranstalter nicht zu vertreten hat.

 

 

 

 

11. Beschränkung der Haftung

 

 

11.1 Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, 1. soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder 2. soweit der Reiseveranstalter für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist. Dem Kunden wird im eigenen Interesse der Abschluss einer Reiseunfall- und Reisegepäckversicherung empfohlen.

 

 

 

 

11.2 Der Reiseveranstalter haftet nicht für Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen usw.) und die in der Reiseausschreibung ausdrücklich als Fremdleistungen gekennzeichnet werden.

 

 

 

 

11.3 Ein Schadensersatzanspruch gegen den Reiseveranstalter ist insoweit beschränkt oder ausgeschlossen, als aufgrund internationaler Übereinkommen oder auf solchen beruhenden Vorschriften, die auf die von einem Leistungsträger zu erbringenden Leistungen anzuwenden sind, ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Leistungsträger nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist.

 

 

 

 

12. Mitwirkungspflicht

 

 

Der Reisende ist verpflichtet, bei aufgetretenen Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, eventuelle Schäden zu vermeiden oder gering zu halten. Der Reisende ist insbesondere verpflichtet, seine Beanstandungen unverzüglich der örtlichen Reiseleitung zur Kenntnis zu geben. Diese ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Unterlässt es der Reisende schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, so tritt ein Anspruch auf Minderung nicht ein.

 

 

13. Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung

 

 

Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der Reisende innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist kann der Reisende Ansprüche geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist. Vertragliche Ansprüche des Reisenden verjähren in 24 Monaten. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte. Hat der Reisende solche Ansprüche geltend gemacht, so ist die Verjährung bis zu dem Tag gehemmt, an dem der Reiseveranstalter die Ansprüche schriftlich zurückweist. Ansprüche aus unerlaubter Handlung verjähren in drei Jahren.

 

 

14. Informationspflichten über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens; (sog. „Black List“)

 

 

Aufgrund der EU-Verordnung zur Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens sind wir verpflichtet, Sie bei der Buchung über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft sowie sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen zu informieren. Steht bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft noch nicht fest, so sind wir verpflichtet, Ihnen die Fluggesellschaft bzw. die Fluggesellschaften zu nennen, die wahrscheinlich den Flug durchführen wird bzw. werden. Sobald uns bekannt ist, welche Fluggesellschaft den Flug durchführen wird, werden wir Sie hiervon in Kenntnis setzen. Wechselt die zunächst genannte ausführende Fluggesellschaft, so werden wir Sie unverzüglich über den Wechsel informieren. Die so genannte „Black List“ ist u.a. auf folgender Internetseite abrufbar: http://ec.europa.eu/transport/airban/list_de.htm

 

 

15. Pass,- Visa- und Gesundheitsvorschriften

 

 

Der Reiseveranstalter steht dafür ein, Staatsangehörige des Staates, in dem die Reise angeboten wird, über Bestimmungen von Pass,- Visa- und Gesundheitsvorschriften sowie deren eventuelle Änderungen vor Reiseantritt zu unterrichten. Für Angehörige anderer Staaten gibt das zuständige Konsulat Auskunft. Der Reiseveranstalter haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Reisende den Reiseveranstalter mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass der Reiseveranstalter die Verzögerung zu vertreten hat. Der Reisende ist für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile, insbesondere die Zahlung von Rücktrittskosten, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen Lasten, ausgenommen wenn sie durch eine schuldhafte Falsch- oder Nichtinformation des Reiseveranstalters bedingt sind.

 

 

16. Datenschutz

 

 

Alle personenbezogenen Daten, die Sie uns zur Abwicklung Ihrer Reise zur Verfügung stellen, sind gemäß Bundesdatenschutzgesetz gegen missbräuchliche Verwendung geschützt.

 

 

17. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen

 

 

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge.

 

 

18. Gerichtsstand

 

 

Der Reisende kann den Reiseveranstalter nur an dessen Sitz verklagen. Für Klagen des Reiseveranstalters gegen den Reisenden ist der Wohnsitz des Reisenden maßgebend, es sei denn, die Klage richtet sich gegen Vollkaufleute oder Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist der Sitz des Reiseveranstalters maßgebend.